Die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Versicherungsnehmerin führt unabhängig von der Regelung der Kündigungsfolgen in §§ 24, 25 AVB nicht zu einem Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Versicherungsbeiträge.
Die Kündigung des Versicherungsnehmers beendet nur seine Beitragszahlungspflicht1. Sie führt dagegen nicht dazu, dass die seitens der Vertragsparteien bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren wären, da sie das Versicherungsverhältnis nur für die Zukunft auflöst2.
Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmerin ein gesondertes Kündigungsrecht aus §§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 Abs. 1 BGB zugestanden hat, weil es die Versicherungsgesellschaft ernsthaft und endgültig abgelehnt habe, das Versicherungsverhältnis zu zumutbaren anderen, dem Zweck des Versicherungsverhältnisses entsprechenden Bedingungen fortzuführen. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften hier vorliegen, würde eine hierauf gestützte Kündigung die Versicherungsgesellschaft ebenfalls nicht zu einer Beitragsrückerstattung verpflichten.
Ebenso verneint der Bundesgerichtshof einen Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Auszahlung eines Rückkaufswerts.
Für einen solchen Anspruch fehlt es unabhängig von der Modifikation der Kündigungsfolgen in den §§ 24, 25 AVB an einer Anspruchsgrundlage. Insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 176 Abs. 1, 178 Abs. 1 VVG in der bis zum 31.12 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), die nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 EGVVG für den Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmerin noch Anwendung finden, nicht erfüllt.
§ 176 Abs. 1 VVG a.F. sieht unter anderem vor, dass der Versicherer im Kündigungsfall den Rückkaufswert zu erstatten hat, wenn eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist. Auf eine hiervon zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer gemäß § 178 Abs. 1 VVG a.F. nicht berufen.
Diese Regelungen sind hier aber nicht einschlägig, weil es sich bei der Versicherung der Versicherungsnehmerin nicht um eine Kapitalversicherung handelt, bei der die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall in der einmaligen Zahlung eines Kapitalbetrages besteht3. Vielmehr sieht der Vertrag der Parteien in jedem Fall ausschließlich eine Rentenzahlung der Versicherungsgesellschaft vor (vgl. § 1 Ziff. 3 Satz 1, § 5 Ziff. 3, § 7 Abs. 5 Satz 2 AVB).
Die gesetzliche Pflicht zur Auskehrung eines Rückkaufswerts gemäß den §§ 176 Abs. 1, 178 Abs. 1 VVG a.F. setzt zudem – ebenso wie nach den §§ 169 Abs. 1, 171 Satz 1 VVG in der derzeit geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) – voraus, dass der Versicherer nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags in jedem Fall leistungspflichtig ist4. Auch daran fehlt es hier.
Zwar sieht § 7 Abs. 1 AVB vor, dass die Versicherungsgesellschaft im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers vor Rentenbeginn nicht ohne weiteres von ihrer Leistungspflicht frei wird. Die dort geregelte Rentenzahlung setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer Hinterbliebene hinterlässt. Als Hinterbliebene in diesem Sinne sind gemäß § 5 Ziff. 4 Buchst. b Satz 3 und 4 AVB nur der Ehegatte und Kinder anzusehen, für die ein Kindergeldanspruch oder eine Berechtigung für einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht. Sind nach dem Tode des Versicherungsnehmers keine solchen Personen vorhanden, entfällt die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft nach § 7 Abs. 5 AVB ersatzlos. Der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ist damit nicht gewiss.
Aus diesem Grunde bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der §§ 24, 25 AVB mit dem darin enthaltenen klauselmäßigen Ausschluss eines Anspruchs auf einen Rückkaufswert nach Kündigung. Die Regelungen halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Zunächst wahrt die Regelung entgegen der Auffassung der Versicherungsnehmerin das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.
Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten es Treu und Glauben, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann5.
Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Bei den Regelungen zur Kündigung des Versicherungsnehmers in § 25 Ziff. 3 AVB findet sich unmittelbar unter der Zwischenüberschrift „Keine Kapitalisierung und Auszahlung“ die Bestimmung, dass kein Anspruch auf einen Rückkaufswert bestehe. Darüber hinaus finden sich an anderen Stellen der AVB, die sich mit einem Ausschluss oder der Beendigung der Rentenzahlung an den Versicherungsnehmer befassen, eindeutige Klauseln, nach denen eine Kapitalauszahlung ausscheidet (§ 4 Ziff. 5, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 24 Ziff. 1 Satz 4 und 5, § 26 Ziff. 5 AVB). Dem Versicherungsnehmer wird damit in der gebotenen Klarheit vor Augen geführt, dass er im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung keinen Rückkaufswert erhalten wird.
Die Klausel schränkt auch keine wesentlichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist eine Begrenzung vielmehr erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht6. Dies ist hier nicht der Fall.
Zwar geht es dem Versicherungsnehmer bei Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung neben der Abdeckung des versicherten Risikos in der Regel maßgeblich auch darum, die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren und im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung an den dadurch gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben7.
Dies ist bei einem Basisrentenvertrag aber anders. Bei diesem steht für den Versicherungsnehmer die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Vordergrund, den er jedoch nicht erlangen kann, ohne dass sein Interesse an der Verfügbarkeit über sein individuelles Vorsorgekapital zurücktritt:
Die staatliche Förderung soll nur solchen Vorsorgeprodukten zuteilwerden, bei denen die tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung gesichert ist8. Um dies zu gewährleisten, setzt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der ursprünglichen Fassung nach dem Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 wie § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der derzeit geltenden Fassung u.a. voraus, dass die Ansprüche aus dem Basisrentenvertrag nicht kapitalisierbar sind9. Dem würde es widersprechen, wenn dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Auszahlung des angesparten Vorsorgevermögens eröffnet wäre.
Die Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung als Kündigungsfolge gefährdet deshalb nicht das Erreichen des Vertragszwecks, sondern stellt ihn vielmehr sicher.
Damit widerspricht die vertragliche Regelung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der gesetzlichen Gewährleistung des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers gemäß § 168 Abs. 1, § 171 Satz 1 VVG n.F. und § 165 Abs. 1, § 178 Abs. 1 VVG a.F.
Die Regelung in § 25 Ziff. 1 Satz 2 AVB, dass eine Kündigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer als Beitragsfreistellung behandelt wird, enthält im Falle eines Basisrentenvertrags gerade keine von diesen gesetzlichen Bestimmungen nachteilige Abweichung für den Versicherungsnehmer, weil seine Kündigung ohne eine entsprechende Bestimmung – wie bereits aufgezeigt – dazu führen würde, dass seine Beitragspflicht endete, aber auch sein bis dahin angespartes Vorsorgekapital unwiederbringlich für ihn verloren wäre. Da ihm kein Anspruch auf die Auszahlung eines Rückkaufswerts erwachsen kann, verfielen die seinem Vertrag gutgeschriebenen Beitragsteile nebst den hieraus erzielten Erträgen zugunsten der Gemeinschaft der Versicherten10. Dagegen sieht § 25 Ziff. 1 Satz 2 AVB vor, dass der Versicherungsnehmer im Kündigungsfall seinen Versicherungsschutz grundsätzlich behält, ohne zu einer weiteren Prämienzahlung verpflichtet zu sein. Die Zuordnung der seinem Vertrag zugeteilten Fondsanteile wird nicht aufgehoben.
Der Versicherungsnehmerin steht schließlich kein Prämienrückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind und ein Festhalten an dem Vertrag, dessen Inhalt sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften richtet oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln ist11, für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte begründet12.
Da sich die Unzumutbarkeit somit aus dem nach Maßgabe des § 306 Abs. 2 BGB geänderten Vertragsinhalt ergeben muss, ist der Vortrag der Versicherungsnehmerin, dass die Versicherungsgesellschaft nicht bereit sei, die von der Versicherungsnehmerin beanstandeten Klauseln der AVB auf ein erträgliches, rechtmäßiges Maß zurückzuführen, unerheblich.
Vielmehr kommt es darauf an, welchen Inhalt der Versicherungsvertrag im Falle der Unwirksamkeit der von der Versicherungsnehmerin angeführten Klauseln hätte. Dass sich bei Geltung der gesetzlichen Vorschriften an Stelle der von der Versicherungsnehmerin gerügten Klauseln eine unzumutbare Härte für sie ergäbe, hat sie vorliegend nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 402/14
- vgl. Brambach in HK-VVG, 3. Aufl. § 168 VVG Rn.19; MünchKomm-VVG/Mönnich, § 168 VVG Rn. 46; Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 168 Rn. 18; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 168 VVG Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1979 – VIII ZR 88/78, BGHZ 73, 350, 354[↩]
- vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Lebensversicherung Einführung Rn. 34; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Vor § 159 Rn. 10[↩]
- zum neuen Recht: Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 169 Rn. 12; Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 169 Rn. 21; zum alten Recht: Schwintowski in BK-VVG, § 176 Rn. 7; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 176 Rn. 2[↩]
- BGH, Urteil vom 10.12 2014 – IV ZR 289/13, VersR 2015, 318 Rn. 23[↩]
- BGH, Urteil vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18 m.w.N. und ständig[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2012 – IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 16[↩]
- vgl. Begründung zum Alterseinkünftegesetz, BR-Drs. 2/04 S. 56[↩]
- Blümich/Hutter, 127. Aufl. § 10 EStG Rn.195[↩]
- vgl. BMF, Schreiben vom 24.02.2005, BStBl. – I 2005, 429 Rn. 15, 17; Goverts/Knoll, DStR 2005, 946, 949; Hasse, VersR 2007, 277, 284; allgemein zur Leibrentenversicherung ohne Rückkaufswert: Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 VVG Rn. 43[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.01.1992 – IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92, 98 f.; vom 11.09.2013 – IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 Rn. 14[↩]
- MünchKomm-BGB/Basedow, 6. Aufl. § 306 BGB Rn. 31; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 11. Aufl. § 306 BGB Rn. 42[↩]